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Handlaufsysteme

AGB‘s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Hofstetter & Co. Holzindustrie GmbH, Eggenfelden

(nachstehend als Verkäufer bezeichnet)

I. Geltung der Bedingungen

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedin-

gungen, sowie der „HocoHolz Produktbeschreibungen für Leisten“. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäfts-

beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der

Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf

seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen

des Käufers gelten nur, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.

II. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsschluß

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Gewichts-, Maßangaben oder sonstige Leistungs-

daten, Farbwiedergaben und Modellbeschreibungen in Prospekten, Farbkarten, Zeichnungen und Mustern sind nur

annähernd maßgebend, soweit ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die in den Vertragsun-

terlagen, insbesondere Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltenen Angaben und Leistungsmerkmale stehen im

Dienste der Verwendungseignung des Kaufgegenstandes, sofern sie nicht ausdrücklich als sogenannte Beschaffenheits-

vereinbarung bezeichnet werden.

2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt oder ausgeliefert und/oder

berechnet worden sind. Unterbleibt im Einzelfall eine Auftragsbestätigung durch den Verkäufer und wird der Auftrag

gleichwohl ausgeführt, so ist für seinen Inhalt der schriftliche Auftrag des Käufers maßgebend. Lediglich mündliche,

telefonische oder fernschriftliche Bestellungen bedürfen, vorbehaltlich Satz 1, zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der

schriftlichen Bestätigung. Bei solchen Bestellungen trägt der Käufer Gefahr und Kosten etwa entstehender fehlerhafter

Fertigungen.

2.3 Mit der Versendung der Auftragsbestätigung erfolgt gleichzeitig die Freigabe für die Fertigung. Bei etwaigen Auf-

tragsänderungen oder Annullierungen nach diesem Zeitpunkt gehen daher die von uns aufgewendeten Kosten zu Lasten

des Käufers.

2.4 Etwaige von Seiten des Verkäufers im Rahmen von Kundenanfragen erteilte technische Auskünfte oder Ausführungs-

vorschläge sind unverbindlich und erfolgen nur unter Ausschluss jeglicher Haftung.

2.5 Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen wurden nicht getroffen, im Übrigen haben mit Handelsvertretern

oder Verkaufsangestellten des Verkäufers getroffene Abreden nur Gültigkeit, wenn sie mit der Bestellung schriftlich an

den Verkäufer hereingereicht und von diesem schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung

getroffen wurde, dass die Schriftform nicht gelten soll.

III. Preise

3.1 Die Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie beinhalten die Lieferung ab

Werk des Verkäufers ausschließlich Verpackung, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.

3.2 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.3 Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, ohne dass diese Verzögerung vom Verkäufer zu

vertreten wäre, so können die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise unter Berücksichtigung des vereinbarten

Rabattes berechnet werden.

IV. Lieferung, Leistungszeit, Abrufaufträge

4.1 Vereinbarte Termine oder Fristen gelten als unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich

vereinbart werden. Soweit nicht ein Fixtermin für die Lieferung vereinbart wurde, liegt Lieferverzug erst dann vor, wenn

schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer

die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbeson-

dere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren

Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen

Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Dauert die Behinderung im Sinne des Absatzes 2 länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist-

setzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer-

zeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche

herleiten. Der Verkäufer kann sich auf die in Absatz 2 genannten Umstände jedoch nur berufen, wenn er den Käufer

unverzüglich hiervon benachrichtigt.

4.4 Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in

Lieferverzug befindet, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Eine Schadensersatzpflicht wird ausdrücklich ausge-

schlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungs-

gehilfen.

4.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für den Käufer nicht von

Interesse.

4.6 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemä-

ße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere den Ausgleich fälliger Zahlungen – auch aus anderen Be-

stellungen des Käufers beim Verkäufer – voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt,

Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen

Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Kaufgegenstandes auf den Käufer über.

4.7 Für Abrufaufträge beträgt die maximale Abruffrist für den vollständigen Abruf der Ware 90 Tage, soweit nicht aus-

drücklich etwas anderes vereinbart ist. Werden Aufträge auf Abruf vom Käufer nicht innerhalb von vier Wochen nach

Ablauf der Abruffrist abgerufen, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seinem Ermessen entweder auf sofortige Abnahme

der Ware zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

V. Gefahrenübergang und Transport

5.1 Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem

Verlassen des Lieferwerkes oder einer vom Verkäufer zu wählenden Versandstelle auf den Käufer über. Bei Verzögerung

der Absendung durch ein Verhalten oder auf Wunsch des Käufers, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereit-

schaft auf den Käufer über. Die Gefahr der Versendung der Ware trägt der Käufer. Eine Transportversicherung wird nur

auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

5.2 Der Käufer oder der von ihm bezeichnete Empfänger als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei

Ankunft auf eventuelle Lieferschäden und sichtbare Mängel zu überprüfen. Die Lieferung gilt als abgenommen, wenn der

Käufer nicht binnen einer Ausschlussfrist von 8 Tagen Mängelrüge erhebt oder Lieferschäden anzeigt.

VI. Zahlungsbedingungen

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig und ohne jeden

Abzug bar oder per Überweisung frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.

6.2 DerVerkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere

Schulden anzurechnen, wobei der Verkäufer den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren wird. Sind

bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die

Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks

gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Werden – nach vorheriger Vereinbarung – Wechsel

zahlungshalber angenommen, fallen die Einzugsspesen und Kosten der Diskontierung dem Käufer zur Last.

6.4 Zahlungen des Käufers, die an Handelsvertreter oder Mitarbeiter des Verkäufers erfolgen, entfalten nur Rechtswir-

kung gegenüber dem Verkäufer, soweit der Handelsvertreter oder Mitarbeiter eine Geldempfangsvollmacht besitzt. Es

obliegt dem Käufer, das Bestehen einer solchen Vollmacht durch das Verlangen nach deren Vorlage vor Leistung der

Zahlung zu überprüfen.

6.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche

geltend gemacht werden,nur berechtigt,wenn die Gegenansprüche nicht bestritten,entscheidungsreif oder rechtskräftig

festgestellt sind. Diese Einschränkung des Zurückbehaltungsrechtes gilt nicht, soweit dem Käufer Gegenansprüche aus

demselben Vertragsverhältnis zustehen.

6.6 Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere

die Nichteinlösung eines Schecks oder die Einstellung seiner Zahlungen, ist der Verkäufer – unabhängig von anderen

Vereinbarungen – berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Der

Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Erbringt der

Käufer diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach angemessener Frist nicht, ist der Verkäufer zum schadens-

ersatzfreien Vertragsrücktritt berechtigt.

VII. Sonderfertigung, Schutzrechte

7.1 Bei der Anfertigung von Sonderprodukten, welche nicht in der aktuellen Verkaufsliste des Verkäufers enthalten sind,

behält sich dieser Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % im Vergleich zu der bestellten Menge vor, um materialtypi-

sche Schwankungen bei der Qualität der verarbeiteten Rohstoffe auszugleichen.

7.2 Produkte mit gesondert vereinbarter Oberflächenbehandlung werden vom Verkäufer nur nach vom Käufer freigege-

benen Musterstücken gefertigt. Diese Musterstücke sind bis zum ausdrücklichen schriftlichen Widerruf des Verkäufers

verbindlich im Hinblick auf Farbton und Oberflächenqualität der Artikel, denen diese Bemusterung zugrunde liegt.Abwei-

chungen, die holzart- oder holzstrukturbedingt sind, stellen keinen Mangel dar.

7.3 Der Käufer steht im Verhältnis zum Verkäufer dafür ein, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die

nach seinen Angaben gefertigt werden, keine Schutzrechte Dritter verletzt. Wird der Verkäufer gleichwohl durch einen

Dritten wegen derVerletzung von Schutzrechten inAnspruch genommen,wird der Käufer ihn im Innenverhältnis von allen

hieraus entstehenden Kosten (einschließlich etwaiger Gerichts-, Gutachter- oder Anwaltskosten) freistellen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer

aus jedem Rechtsgrund gegen dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten

gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr

als 20 % übersteigt.

8.2 Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers.Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller,

jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt

vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den

Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer

(Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

8.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern, sowie für

die Dauer des Vorbehalts auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

8.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu ver-

äußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem

Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B.Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware

entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt

sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer

abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann

nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8.5 Geht beim Einbau der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware in ein fremdes Grundstück das Eigentum des Ver-

käufers unter, so gehen alle hieraus folgenden Rechte des Käufers gegen den Grundstückseigentümer sicherheitshalber

für die noch offenen Ansprüche auf den Verkäufer über.

8.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Ver-

käufers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder

außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

8.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom

Vertrag zurück zu treten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

IX. Mängelrüge und Rechte des Käufers

9.1 Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der

Mängelansprüche beträgt 5 Jahre ab Lieferung der Produkte, soweit sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise

für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei anderweitigen Produkten

beträgt die Mängelanspruchsfrist 2 Jahre ab deren Lieferung.

9.2 Der Käufer hat unverzüglich nach Erhalt der Ware diese zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens

jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung schriftlich mitzuteilen. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht

rechtzeitig oder nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt, oder werden offensichtliche Mängel nicht unverzüglich

beim Verkäufer angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger

Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entde-

ckung schriftlich mitzuteilen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt §377 HGB.

9.3 Werden Mängel an der gelieferten Ware festgestellt, darf diese nicht mehr eingebaut oder weiterverarbeitet wer-

den. Handelt der Käufer dieser Verpflichtung zuwider, übernimmt der Verkäufer für hieraus entstehende Schäden keine

Haftung.

9.4 Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Mängel und der Rechnungsnummer geltend zu machen. Mängel-

rügen gegenüber Reisenden oder Handelsvertretern des Verkäufers sind unwirksam. Beanstandete Ware darf nur mit

ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.

Mängel eines Teils einer Lieferung führen nicht zu einer Beanstandung der gesamten Warensendung.

9.5 Vom Käufer angenommene Ware ist – insbesondere im Hinblick auf die für das jeweilige Produkt erforderlichen

Klimabedingungen – sachgemäß zu lagern. Für Schäden, die durch Feuchtigkeitsaufnahme oder Übertrocknung der

Artikel (Quellen, bzw. Schwund) während der Lagerung beim Käufer entstehen, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

Da bereits eine Lagerung von 24 Stunden in einem zu feuchten oder zu trockenen Raum zu entsprechenden Schäden

führen kann, sind Beanstandungen, die sich auf die Symptome einer zu trockenen oder zu feuchten Lagerung der Ware

beziehen, sofort nach Eintreffen der Ware geltend zu machen.

9.6 Geringe materialtypischeAbweichungen inAusführung,Struktur,Abmessung,Gewicht und Farbe der geliefertenWare

berechtigen nicht zu Beanstandungen, sofern sich die Abweichungen innerhalb der von den „HocoHolz Produktbeschrei-

bungen für Leisten“, bzw. den einschlägigen Euronormen für Parkett ergebenden Toleranzwert halten. Dies gilt nicht,

wenn vorstehende Kriterien Gegenstand einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne § 434 I, Satz 1

BGB sind und dies schriftlich festgehalten wurde.

9.7 Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Verkäufer – mit Einverständnis des Käufers –

durch Nachbesserung entsprechen. Schlagen die Versuche zur Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder wird

sie vom Verkäufer endgültig verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder

vom Vertrag zurücktreten.

9.8 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Werden Verlege- oder Pflegevorschriften des Verkäufers

nicht befolgt, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte

Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Seitens des Verkäufers wird

ausdrücklich auf den derzeitigen Stand der Technik hingewiesen, wonach bei Holzoberflächen oder anderweitig behan-

delten Oberflächen eine Farbbeständigkeit nicht sichergestellt werden kann. Derartige Oberflächen unterliegen infolge

Lichteinwirkung laufenden Veränderungen, die keinen Mangel darstellen.

9.9 Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nur mit dem vorheri-

gen Einverständnis des Verkäufers abtretbar.

X. Haftung

10.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung,

ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

10.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe

des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen,aus Schadensersatzan-

sprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht erhoben werden, es sei denn, ein vom

Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

10.3 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen

arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,

für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit.

10.4 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte,Arbeitnehmer,

Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das

Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

11.2 Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragspartner ist der Sitz des Verkäufers, sofern sich nicht

aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.

11.3 Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmit-

telbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten das für den Sitz der Verkäufers örtlich und sachlich zuständige Gericht,

das Amtsgericht Eggenfelden / Landgericht Landshut.

11.4 Ferner wird als internationaler, ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Eggenfelden / Landgericht Landshut

in Deutschland vereinbart.

11.5 Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinba-

rungen unwirksam sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen

nicht berührt.

Stand: 03/2014